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   BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03   

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BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03 (https://dejure.org/2003,3611)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2003 - 6 B 43.03 (https://dejure.org/2003,3611)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 (https://dejure.org/2003,3611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 132; IHKG § 5; HwO § 101 Abs. 3
    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; Wahlordnung; Revisibilität.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132
    Industrie- und Handelskammer; Revisibilität; Vollversammlung; Wahlordnung

  • Wolters Kluwer

    Ungültigerklärung und Wiederholung einer Kammerwahl; Vorbeugung von Überraschungsentscheidungen durch Anspruch auf rechtliches Gehör; Richterliche Hinweispflicht; Auslegung von Wahlordnungen; Revisibilität

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 398
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    Sie verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 85.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerfGE 42, 64 zu § 139 ZPO).
  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer entsprechenden Anwendung des § 139 Abs. 2 ZPO hier andere, insbesondere weiterreichende Hinweise hätte erteilen müssen, als dies bei einer Anwendung nur der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der Fall gewesen wäre (vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 -).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    bb) Die weitere Frage, ob "ein nach Bundesrecht und dem darauf beruhenden innerkörperschaftlichen Recht für eine bestimmte Tätigkeit einwandfrei gewähltes Organ sein Amt schon vor der Neuwahl (verliert), wenn durch eine spätere normative Neuregelung für dieses Amt eine andere Zusammensetzung vorgesehen ist, ohne dass ein solcher Amtsverlust in der Neuregelung vorgesehen ist, oder das Organ bis zu seiner Neuwahl (fortbesteht), wenn nicht normativ etwas anderes geregelt ist", betrifft, auch wenn sie auf "Bundesrecht" bezogen ist, die Auslegung der Wahlordnungen der Beklagten, die nicht zum revisiblen Recht gehören (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 13, S. 18 = GewArch 1999, 73 ).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    Anders als § 101 Abs. 3 HwO (dazu Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 6 C 21.01 - Buchholz 451.45 § 93 HwO Nr. 1 = GewArch 2002, 432) enthält das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern keine Vorschriften über den Einspruch gegen Wahlen (vgl. § 5 IHKG).
  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f.).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 4 BN 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Verfahrensmangel infolge der Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03
    Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1).
  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar sind (offen lassend für die Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 26.16 - juris Rn. 3 m.w.N. und für die in § 139 Abs. 4 ZPO angeordnete Frühzeitigkeit des Hinweises BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HWO Nr. 2 S. 1).
  • BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04

    DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht

    Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 25. August 2003 - BVerwG 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 = GewArch 2003, 475).
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 63.05

    Vergabe eines Standplatzes auf einem nach § 69 Gewerbeordnung (GewO)

    Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschlüsse vorn 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 25. August 2003 BVerwG 6 B 43.03 Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 = GewArch 2003, 475).
  • BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 7.04

    Anforderungen an die Zulassung der Revision; Sicherung von Vermögenswerten von

    Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschlüsse vom 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 25. August 2003 BVerwG 6 B 43.03 Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 = GewArch 2003, 475).
  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vor, wobei dahinstehen kann, inwieweit die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2004 - 3 B 7.04

    Zulassung zur Revision - Begrüudung einer Revision mit der Beschwerde -

    Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 25. August 2003- BVerwG 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 = GewArch 2003, 475).
  • BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19

    Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vor, wobei dahinstehen kann, inwieweit die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2021 - 1 LB 9/17

    Baugenehmigung: Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hinweispflicht grundsätzlich nicht verlangt, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 -, Rn. 5 bei juris).
  • VGH Bayern, 16.12.2011 - 22 ZB 11.2637

    Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Überraschungsentscheidung

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG vom 25.8.2003 GewArch 2003, 475).
  • BVerwG, 22.04.2005 - 6 B 26.05

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Passivlegitimation

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